Kennzeichnungspflicht von Palmöl in der EU – ein kleiner Fortschritt

Am 6. Juli 2011 hat das Europaparlament die sog. Lebensmittelinformationsverordnung verabschiedet, auf bürokratisch die

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel.

Diese Verordnung enthält, wenn die Lobbyisten auch manches Gute verhindert haben, doch eine ganze Reihe von Verbesserungen bei der Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln. Die für den Schutz der Natur wichtigste Änderung betrifft die jetzt etwas strenger gefaßte Kennzeichnung von Pflanzenölen.

Bisher fand man auf den Verpackungen häufig den Ausdruck „Pflanzliche Öle und Fette“. Das diente in aller Regel zur Verschleierung eines Inhaltsstoffes, der den Nahrungsmittelkonzernen wegen der öffentlichen Diskussion peinlich geworden war: des Palmöls. Niemand wußte also, ob in der Margarine das (sehr gesunde!) Rapsöl enthalten war – oder das ganz und gar nicht gesunde Palmöl, dessen Anbau in Plantagen obendrein (wie an dieser Stelle schon oft ausgeführt) zur Rodung von Regenwäldern in einem fast unvorstellbaren Ausmaß geführt hat – und immer noch führt.

Im Abschnitt „Raffinierte Öle pflanzlicher Herkunft“ heißt es in der neuen Verordnung:

Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Öle gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.

Gerade die „spezielle pflanzliche Herkunft“, die gern versteckt wurde, muß jetzt deklariert werden. Der Verbraucher kann also selbst entscheiden, ob er ein Produkt, das ungesundes Palmöl enthält, kaufen oder lieber zu einem alternativen Produkt greifen möchte.

Einen Haken hat die Geschichte allerdings: es gibt wie fast immer eine Übergangsfrist – in diesem Fall sind es drei Jahre. Spätestens Ende 1914 muß aber auf jeder Verpackung angegeben sein, ob ein Lebensmittel Palmöl enthält.

Und noch ein kleiner Lichtblick: im deutschen Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ist die Einspeisevergütung für Strom aus Pflanzenöl gestrichen worden.

Die beste Lösung wäre natürlich ein totales Einfuhrverbot von Palmöl in die EU. Damit ist aber in absehbarer Zeit sicher nicht zu rechnen.

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