Art. 68 GG – Änderungsvorschlag

Der Artikel 68 des Grundgesetzes, der sich mit dem Mißtrauensvotum und der Auflösung des Bundestages befaßt, soll künftig so lauten:

Art 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Wenn der Bundeskanzler nicht mehr das Vertrauen der Märkte genießt, muß er binnen Wochenfrist zurücktreten. Die Märkte bestimmen dann einen neuen Bundeskanzler. Er bleibt im Amt, solange er das Vertrauen der Märkte genießt. Eine Mitwirkung des Bundestages ist nicht erforderlich.
(3) Wenn mindestens zwei der drei Ratingagenturen dem Bundeskanzler das Vertrauen entziehen, gilt er als abgesetzt. Die Ratingagenturen können dann einen neuen Bundeskanzler bestimmen. Der Bundeskanzler bleibt im Amt, solange er das Vertrauen der Ratingagenturen besitzt, die seine Ablösung erwirkt haben.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Begründung:
Die Neufassung von Art. 68 GG ist dringend erforderlich, um das Grundgesetz an die Verfassungswirklichkeit anzupassen und die europäischen Verfassungen zu harmonisieren. Griechenland und Italien, wo die Finanzmärkte schon direkt an der Zusammensetzung der Regierung mitwirken, sind uns in dieser Hinsicht weit voraus. Das altbackene Beharren auf der Volkssouveränität, die als Relikt der vormodernen Verfassungsgeschichte anzusehen ist, könnte langfristig zu einer deutlichen Rückständigkeit unseres Landes gegenüber den südeuropäischen Staaten führen.

Dieser Beitrag wurde unter Politik veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert