Niedersachsen hat jetzt offiziell den Verkauf von Glühwein „zum Verzehr im öffentlichen Raum“ verboten. Glühweinstände, die letzten noch genehmigten Überbleibsel der verbotenen Weihnachtsmärkte, müssen abgebaut werden, auch Gaststätten und der Einzelhandel dürfen keinen „Glühwein to go“ mehr ausschenken.
Die Staatskanzlei begründet das Verbot so (hier nachzulesen):
Hintergrund ist, dass eine Darreichung von Alkohol, die zum unmittelbaren Verzehr einlädt, vor allem die deutlich erhöhte Gefahr größerer Personenansammlungen mit sich bringt.
Ich bin ja nun wirklich dafür, daß man sich diszipliniert und solidarisch verhält und die gebotenen Einschränkungen hinnimmt. Aber welche sind wirklich geboten? Welche Maßnahmen sind verhältnismäßig? Denn nur dann – und wirklich nur dann! – dürfen Grundrechte für einen streng begrenzten Zeitraum außer Kraft gesetzt werden.
Daß sich Kinder in den Schulen anstecken oder Gäste in einem Restaurant oder einem Café, ist unwahrscheinlich. Jeder, der in den letzten Monaten ein Restaurant besucht hat, weiß, wie penibel sich die Gastronomie an die vorgeschriebenen Hygienevorschriften gehalten hat. Wenn aber die Restaurants oder die Schulen maßgeblich für die hohen Infektionszahlen verantwortlich sind, dann müssen die Behörden das belegen. Auf eine bloße Vermutung hin pauschale Berufsverbote zu verhängen – das geht gar nicht.
Und die Vorstellung, daß sich an den Glühweinständen die Menschen voller Gier zu Hunderten zusammenrotten, um dem unmittelbaren Verzehr zu frönen, gehört eher in das Genre Satire.