Da fehlen einem die Worte (das Zitat aus der F.A.Z. ist hier im Kontext nachzulesen):
Was ist eine „zulässige Meinungsäußerung“ über Renate Künast? „Stück Scheiße“, „Pädophilen-Trulla“, „Schlampe“, „Drecksau“, „Sondermüll“. Was ist „sicherlich geschmacklose“, aber gleichwohl „mit dem Stilmittel der Polemik“ geführte „sachliche Kritik“? Der Vorschlag „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“ und die Frage, ob Künast „als Kind vielleicht ein bisschen viel gef…“ worden sei und „dabei etwas von ihrem Verstand eingebüßt“ habe. Und wie verhält es sich bei der Bezeichnung Künasts als „Drecks Fotze“? Die bewegt sich schon „haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch hinnehmbaren“ – aber eben doch diesseits der Grenze.
So verhält es sich zumindest nach Ansicht der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, die eine Klage Künasts gegen Facebook auf die Herausgabe der Identität von 22 Verfassern an die Grünen-Politikerin gerichteter Hass-Posts in allen Punkten abgewiesen hat.
Ich bin nun wirklich kein Freund von Renate Künast, aber das ist kein Urteil „im Namen des Volkes“, es ist ein Schandurteil – auch weil es den Haßkommentaren im Internet die rechtliche Weihe gibt, statt ihnen einen Riegel vorzuschieben. Man kann nur hoffen, daß Künast den Weg durch alle Instanzen weitergeht. Ich drücke ihr die Daumen.