Böhmermann muß sich wegen einer Klage Erdogans vor Gericht verteidigen – und Erdogan selbst? Er hetzt die türkischen und türkischstämmigen Bürger unseres Landes in einer schändlichen Weise auf, wie es noch nie ein amtierender Präsident gewagt hat, und kommt wohl ungestraft davon.
Dabei würde er, wäre er deutscher Staatsbürger, den Tatbestand der Volksverhetzung auf jeden Fall erfüllen (§ 130 StGB):
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Erdogans maßlose Beleidigungen gegen Cem Özdemir und zehn weitere Abgeordnete („Verräter“, „verdorbenes Blut“), die nun dank dieser Hetze sogar unter Polizeischutz gestellt werden mußten, sollten ein gerichtliches Nachspiel gegen den alten Mann in Ankara haben.
Was erlaubt der sich eigentlich?
Und von der deutschen Regierung kommt außer milden Mahnungen – nichts.